Verbandsklage zur Änderung des nationalen Maßnahmenprogramms Ems im Hinblick auf den Nitratgehalt im Grundwasser - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2025 - BVerwG 10 C 1.24

Volltext 060325u10c1.24.0 - 296,76K (PDF-Datei, die in einem neuen Tab geöffnet wird)
Titel der Pressemitteilung/Zusammenfassung Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen müssen das Maßnahmenprogramm Ems nachbessern
Nummer der Pressemitteilung/Zusammenfassung Nr. 15/2025
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ECLI ECLI:DE:BVerwG:2025:060325U10C1.24.0
ELI -
Originalsprache der Entscheidung allemand
Datum des Dokuments 05.03.2025
Gericht Bundesverwaltungsgericht (DE)
Sachgebiet
  • Umwelt
EUROVOC-Bereich -
Vorschrift des nationalen Rechts 1. WHG § 7 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1 Nr. 8, § 47 Abs. 1 und 2, § 82 Abs. 1 bis 5 GrwV § 5 Abs. 1, § 9, Anlage 2 2. UmwRG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4, § 3 3. UVPG § 2 Abs. 7, Nr. 1.4 Anlage 5 4. VwGO § 91 Abs. 1, § 144 Abs. 4
Angeführte Vorschrift des Unionsrechts -
Vorschrift des internationalen Rechts 1. RL 2000/60/EG Art. 4, Art. 8, Ziffer 2.4 Anhang V 2. RL 2006/118/EG Anhang I
Beschreibung 1. Rechtsgrundlage für die Änderung eines von Anfang an rechtswidrigen Maßnahmenprogramms für eine Flussgebietseinheit ist § 82 Abs. 1 WHG. § 82 Abs. 5 WHG erfasst allein Fälle, in denen nachträglich eintretende Umstände Zusatzmaßnahmen erfordern. 2. Das Verschlechterungsverbot des § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist bereits dann verletzt, wenn eine Verschlechterung des chemischen Zustands an einer Überwachungsstelle im Sinne von § 9 GrwV zu erwarten ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 111 ff.). Diese Anforderung gilt auch bei der Aufstellung von Maßnahmenprogrammen und nicht nur vorhabenbezogen.